Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 34
§ 34 – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, normal Erziehungsrente oder normal andere Rente wegen Alters. normal arabic
Kurz erklärt
- Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.
- Es müssen besondere versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen vorliegen.
- Nach Bewilligung einer Altersrente ist ein Wechsel zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen.
- Ein Wechsel zu einer normalen Erziehungsrente ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Ein Wechsel zu einer anderen Altersrente ist nicht möglich, nachdem eine Altersrente bewilligt wurde.